Herr Mohl, das Umsatzsteuergesetz (UStG) verlangt, dass auch bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des
Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sein müssen. Dies kann unter anderem durch "jegliche innerbetrieblichen Kontrollverfahren" erfolgen. Wie sieht solch
ein Verfahren in der Praxis aus?
Elmar Mohl: Als innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG ist ein Verfahren ausreichend, das der Unternehmer zum Abgleich der
Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt, um zu gewährleisten, dass nur die Rechnungen beglichen werden, zu deren Begleichung er verpflichtet ist.
Der Gesetzgeber meint hiermit die Rechnungsprüfung, die jedes Unternehmen ohnehin durchführt. Der Unternehmer kann dabei auf bestehende
Rechnungsprüfungssysteme zurückgreifen. Es werden aber keine technischen Verfahren vorgegeben. Das Unternehmen kann daher ein EDV-unterstütztes, aber auch ein
manuelles Verfahren nutzen – wobei die Nachfrage nach elektronischen Prüfungsverfahren im Rahmen von DMS-/ECM-Systemen groß ist und sogar noch steigt.
Ein wichtiges Thema ist die Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Rechnungen. Was müssen Unternehmer tun, um die Vorgaben der per BMF-Schreiben
vom 14. November 2014 veröffentlichten GoBD zu erfüllen?
Die zentrale Aussage lautet hier: Elektronische Rechnungslegung funktioniert nie ohne korrespondierende digitale Archivierung. Unternehmen in Deutschland
können sich nicht mit elektronischen Rechnungen befassen, ohne sich im Vorfeld Gedanken über eine unveränderbare Archivierung gemacht zu haben. Die
GoBD sind diesbezüglich eindeutig: Eingehende elektronische Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie
empfangen wurden (z.B. Rechnungen oder Kontoauszüge im PDF-Format). Ein Ausdruck der empfangenen PDF-Rechnungen ist zwar weiterhin statthaft, jedoch muss das
originär empfangene Format (= PDF) auch als solches zehn Jahre lang elektronisch und unveränderbar archiviert werden. Für den Debitorenbereich gilt das
Gleiche: Im DV-System erzeugte Dokumente (z.B. als Textdokumente erstellte Ausgangsrechnungen) sind im Ursprungsformat aufzubewahren. Die GoBD lassen nur
wenige Ausnahmen zu. So ist es zum Beispiel nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer elektronisch erstellte und in Papierform verschickte Rechnungen nur in
Papierform aufbewahrt.
"Das ZUGFeRD-Format hat die Akzeptanz für die elektronische Rechnung
nochmals forciert."
Wie ist mit den e-mails umzugehen, mit denen elektronische Rechnungen versendet werden?
Auch hier treffen die GoBD eindeutige Aussagen: Dient eine e-mail lediglich als "Transportmittel", beispielsweise für eine angehängte elektronische
Rechnung, und enthält sie darüber hinaus keine aufbewahrungspflichtigen Informationen, so ist sie nicht aufbewahrungspflichtig. Der Unternehmer kann also die
e-mail, mit der lediglich die elektronische Rechnung (z.B. die PDF-Datei) übertragen wird, löschen, nachdem er das PDF archiviert hat. Zu beachten ist hierbei,
dass bei elektronischen Unterlagen ihr Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren sind. Wenn keine
andere Möglichkeit vorhanden ist, den Eingang der elektronischen Rechnung nachzuweisen (z.B. über ein DMS-System), sollte die e-mail daher ebenfalls archiviert
werden (= elektronischer Eingangsstempel). Dies ist für den Nachweis des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs gegenüber der Finanzverwaltung von besonderer Bedeutung
(§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG).
Viele Unternehmen dürften neben elektronischen Rechnungen weiterhin Papierrechnungen erhalten. Wie sind hier die steuerrechtlichen Vorgaben, Stichwort
Scannen?
Natürlich wird kaum eine Firma in Deutschland es bewerkstelligen können, direkt 100 Prozent ihrer Papierrechnungen auf die elektronische Variante
umzustellen. Das Scannen von Papierbelegen ist daher in meinen Seminaren ein gefragtes Thema. Wichtig ist, dass der Unternehmer sein Scanverfahren den
rechtlichen Anforderungen anpasst und in einer Organisationsanweisung unter anderem Folgendes regelt: Wer darf scannen? Zu welchem Zeitpunkt ist zu scannen
(z.B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung)? Welches Schriftgut wird gescannt? Wie wird die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit
und Vollständigkeit durchgeführt und wie erfolgt die Protokollierung von Fehlern? Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahrensdokumentation hängt von der
Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems ab.
Wie wirkt sich die zunehmende Digitalisierung der Rechnungslegung auf die Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung aus?
Die Finanzverwaltung muss ihre Prüfungspraktiken umstellen, da sie es künftig immer häufiger mit elektronischen Belegen zu tun haben wird. Viele Anbieter
von Buchführungssystemen haben das Arbeiten mit digitalen Belegen längst in die Workflows ihrer Lösungen integriert. Und auch die Exportschnittstelle zur
Prüfsoftware der Finanzverwaltung, IDEA, ermöglicht es dem Prüfer bereits, sich die übergebenen Belege mit dem Buchungssatz anzeigen zu lassen. Als ein neuer
Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung wird sich in den nächsten Jahren jedoch die erwähnte Verfahrensdokumentation herauskristallisieren. Sie beschreibt den
organisatorisch und technisch gewollten Prozess. Dieser reicht bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indexierung,
Verarbeitung und Speicherung bis zum Wiederauffinden und der maschinellen Auswertbarkeit. Darüber hinaus regelt die Verfahrensdokumentation die Absicherung
gegen Verlust und Verfälschung sowie die Reproduktion. Sie ist somit Grundlage für die Ordnungsmäßigkeit von elektronischen Büchern, für sonstige erforderliche
Aufzeichnungen und für die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren und Bereiche des DV-Systems. Beeinträchtigt eine ungenügende oder fehlende
Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, so liegt ein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor. Dies kann zum Verwerfen der
Buchführung führen.
"Die E-Rechnung wird die Papierrechnung in wenigen Jahren weitgehend abgelöst,
wenn auch nicht ganz verdrängt haben."
Mit welchen Folgen müssen Unternehmer bei einem Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten rechnen?
Neben den steuerlichen Folgen sehen das Handelsrecht, das Strafgesetzbuch und eine Reihe von Spezialgesetzen eine Ahndung für den Fall vor, dass
Aufzeichnungspflichten verletzt werden. Die stärkste Sanktion bei Prüfungen durch die Finanzverwaltung ist die Hinzuschätzung aufgrund einer formell bzw.
materiell nicht ordnungsgemäßen Buchführung. Nach § 162 Absatz 2 Satz 2 AO hat die Finanzbehörde insbesondere dann zu schätzen, wenn der Buchführungspflichtige
seine Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kann oder diese nach § 158 AO der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können.
Werfen wir abschließend noch einen Blick auf die Gesamtentwicklung: Das einheitliche Datenformat ZUGFeRD wurde bislang mehr als 5000-mal
heruntergeladen. Wann wird die elektronische die analoge Rechnung endgültig verdrängt haben?
Eine reine Schätzfrage. Sehen Sie, hier ist wieder einmal die deutsche Mentalität zum Vorschein gekommen: 'Erst mal abwarten, was die anderen machen ...'
Obwohl die Vereinfachungen zur elektronischen Rechnungslegung in Deutschland bereits zum 01.07.2011 in Kraft getreten sind, hat es noch einige Jahre gedauert,
bis sich dies auch in der Praxis herumgesprochen hat. Mittlerweile sehen sich alle Firmen mit Anfragen zum E-Invoicing von ihren Lieferanten/Kunden
konfrontiert, sodass ein Zwang zum Handeln entstanden ist. Ich spüre diesen Trend unter anderem anhand der steigenden Anzahl von Seminaranfragen, die ich seit
rund drei Jahren erhalte. Inzwischen haben alle Unternehmen erkannt, dass es jetzt höchste Zeit für die Umstellung auf elektronische Prozesse ist. Das
ZUGFeRD-Format hat die Akzeptanz für die elektronische Rechnung insofern nochmals forciert, als es ein einfaches Datenformat ist, mit dem auch kleine und
mittelgroße Unternehmen ohne viel Aufwand arbeiten können. Ich glaube daher, dass die E-Rechnung die Papierrechnung bereits in wenigen Jahren weitgehend
abgelöst, wenn auch noch nicht ganz verdrängt hat.