Für Unternehmen mit Auslandsgeschäft kann es besonders mühsam sein, an ihr Geld zu kommen. Der Kreditversicherer Euler Hermes hat in einer Studie 50 Staaten
dahingehend untersucht, wie sich ausstehende Forderungen dort eintreiben lassen. Insgesamt flossen über 40 Faktoren in die Bewertung ein, darunter die
Zahlungsmoral, die Effizienz oder Korruptheit von Gerichten sowie die Erfolgsaussichten von Insolvenzverfahren.
Wenige Probleme im deutschsprachigen Raum
Den Spitzenplatz im Ranking belegt Schweden. Dort ist das Inkasso laut Euler Hermes am einfachsten. Dahinter folgen Deutschland auf Platz 2, Österreich auf
Platz 3 und die Schweiz auf Platz 4. Dies zeugt nach Einschätzung des Kreditversicherers davon, dass Unternehmer im deutschsprachigen Raum ihre Forderungen im
Allgemeinen relativ unkompliziert eintreiben können. In anderen EU-Ländern sei dies unter Umständen dagegen nicht so einfach. "Italien, Tschechien und Polen
gehören aufgrund der schlechten Zahlungsmoral zu den 'Versetzungsgefährdeten' beim Inkasso", sagt Ludovic Subran, Chefökonom der Euler Hermes Gruppe.
Mühsames Inkasso in China und Russland
Im außereuropäischen Raum kann es der Studie zufolge sogar noch schwieriger werden, ausstehende Forderungen einzutreiben. China, Russland, die Vereinigten
Arabischen Emirate sowie Saudi Arabien landen im Inkasso-Ranking auf den hinteren Plätzen. In China beispielsweise sind laut Chefökonom Subran die
Zahlungsfristen "übermäßig lang". Des Weiteren sei das Vorgehen bei verspäteter Zahlung nicht effizient geregelt und den Gerichten mangele es an Transparenz. "Zudem sieht das Gesetz beispielsweise keinerlei Beschränkungen für einen chinesischen Händler vor, eine neue Gesellschaft zu gründen – obwohl er ein
Unternehmen in die Insolvenz getrieben und seine Schulden noch nicht beglichen hat", sagt Subran.
Eigentumsvorbehalt greift nicht überall
Andere Staaten wiederum kennen das im deutschsprachigen Raum vertraute Rechtsinstrument des Eigentumsvorbehalts nicht, bei dem das Eigentum an der
gelieferten Ware erst nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises auf den Käufer übergeht und der Verkäufer ansonsten sogar weiterverarbeitete Waren
zurückfordern kann. In den USA, den Golfstaaten, Russland, Mexiko und Hongkong beispielsweise sind Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt gar nicht
zulässig.