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27.07.2015 // NACHRICHTEN

Studie: Inkasso im Ausland ist oft schwierig

Im Auslandsgeschäft ausstehende Forderungen einzutreiben, kann mitunter schwierig sein, wie eine Studie von Euler Hermes zeigt.

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Für Unternehmen mit Auslandsgeschäft kann es besonders mühsam sein, an ihr Geld zu kommen. Der Kreditversicherer Euler Hermes hat in einer Studie 50 Staaten dahingehend untersucht, wie sich ausstehende Forderungen dort eintreiben lassen. Insgesamt flossen über 40 Faktoren in die Bewertung ein, darunter die Zahlungsmoral, die Effizienz oder Korruptheit von Gerichten sowie die Erfolgsaussichten von Insolvenzverfahren.

Wenige Probleme im deutschsprachigen Raum

Den Spitzenplatz im Ranking belegt Schweden. Dort ist das Inkasso laut Euler Hermes am einfachsten. Dahinter folgen Deutschland auf Platz 2, Österreich auf Platz 3 und die Schweiz auf Platz 4. Dies zeugt nach Einschätzung des Kreditversicherers davon, dass Unternehmer im deutschsprachigen Raum ihre Forderungen im Allgemeinen relativ unkompliziert eintreiben können. In anderen EU-Ländern sei dies unter Umständen dagegen nicht so einfach. "Italien, Tschechien und Polen gehören aufgrund der schlechten Zahlungsmoral zu den 'Versetzungsgefährdeten' beim Inkasso", sagt Ludovic Subran, Chefökonom der Euler Hermes Gruppe.

Mühsames Inkasso in China und Russland

Im außereuropäischen Raum kann es der Studie zufolge sogar noch schwieriger werden, ausstehende Forderungen einzutreiben. China, Russland, die Vereinigten Arabischen Emirate sowie Saudi Arabien landen im Inkasso-Ranking auf den hinteren Plätzen. In China beispielsweise sind laut Chefökonom Subran die Zahlungsfristen "übermäßig lang". Des Weiteren sei das Vorgehen bei verspäteter Zahlung nicht effizient geregelt und den Gerichten mangele es an Transparenz. "Zudem sieht das Gesetz beispielsweise keinerlei Beschränkungen für einen chinesischen Händler vor, eine neue Gesellschaft zu gründen – obwohl er ein Unternehmen in die Insolvenz getrieben und seine Schulden noch nicht beglichen hat", sagt Subran.

Eigentumsvorbehalt greift nicht überall

Andere Staaten wiederum kennen das im deutschsprachigen Raum vertraute Rechtsinstrument des Eigentumsvorbehalts nicht, bei dem das Eigentum an der gelieferten Ware erst nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises auf den Käufer übergeht und der Verkäufer ansonsten sogar weiterverarbeitete Waren zurückfordern kann. In den USA, den Golfstaaten, Russland, Mexiko und Hongkong beispielsweise sind Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt gar nicht zulässig.

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