Seit Anfang 2015 gelten in Deutschland die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in
elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz: GoBD. Das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) per Schreiben vom 14. November 2014 veröffentlichte
Regelwerk stellt verbindlich klar, wie eine ordnungsmäßige IT-gestützte Buchführung formal auszusehen hat und wie Geschäftsdokumente und Unterlagen
elektronisch aufzubewahren sind. Die GoBD betreffen alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften – also sowohl Firmen mit doppelter Buchführung als auch
Einnahmen-Überschuss-Rechner, die für ihre geschäftlichen Prozesse IT-Systeme nutzen. Trotzdem sind viele kleine und mittelgroße Unternehmen noch ein gutes
Stück weit davon entfernt, ihre Buchführung vollständig regelkonform durchzuführen. Vor allem hinsichtlich der Aufbewahrung von elektronischen Belegen und
Daten gibt es Handlungsbedarf. Die folgenden Fragen und Antworten fassen wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der GoBD zusammen. Für detaillierte
Auskünfte empfiehlt es sich, einen Experten (z. B. einen Steuerberater) zu konsultieren.
Welche Systeme im Unternehmen sind betroffen?
Alle Systeme, bei denen buchführungsrelevante Belege anfallen, müssen die Vorgaben der GoBD erfüllen. Neben der Finanzbuchhaltung als
Hauptbuchführungssystem sind daher auch die Vor- und Nebensysteme auf ihre Konformität hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hierzu zählen unter
anderem Anlagenbuchhaltung, Lohnabrechnung, Warenwirtschaft, Materialwirtschaft, Fakturierung, Kassensystem, Archivsystem und Dokumentenmanagementsystem. Die
Schnittstellen zwischen den Systemen sind ebenfalls in die Überprüfung einzubeziehen.
Was ist hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht zu beachten?
Im Unternehmen entstandene oder dort, etwa per e-mail oder Download, eingegangene elektronische Daten sind in ebendieser Form unveränderbar aufzubewahren
und über die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten – auch für den maschinellen Zugriff der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen. Eine Aufbewahrung
dieser Daten nur in gedruckter Form ist nicht zulässig. Die Aufbewahrungspflicht gilt für die Daten der Finanzbuchhaltung sowie für alle Einzelaufzeichnungen
und Stammdaten mit steuerlicher Relevanz aus den Vor- und Nebensystemen der Finanzbuchhaltung. Beispiele hierfür sind Eingangs- und Ausgangsrechnungen oder
Aufzeichnungen über Wareneingänge und -ausgänge.
Welche Vorgaben gelten für die Erfassung von Geschäftsvorfällen?
Die GoBD sehen vor, dass unbare Geschäftsvorfälle binnen zehn Tagen zu erfassen sind. Zum Erfassen gehören in diesem Zusammenhang Belegidentifikation,
Belegsichtung, Belegsicherung und geordnete Ablage. Waren- und Kostenrechnungen, die nicht binnen acht Tagen beglichen werden, sollen mit ihrer
Kontokorrentbeziehung erfasst werden. Bare Geschäftsvorfälle sind wie bisher tagesaktuell im Kassenbuch aufzuzeichnen. Liegt eine geordnete Belegablage im
Sinne der GoBD vor, kann die Erfassung mit der Finanzbuchhaltungssoftware auch später erfolgen.
In jedem Fall sollte der Prozess der Belegablage klar geregelt und dokumentiert sein. Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind: Wie wird die
Vollständigkeit der Belege sichergestellt? Wie ist das Ordnungssystem gestaltet? Wer kann auf die Unterlagen zugreifen und wie wird der Zugang nicht
berechtigter Personen verhindert? Gibt es eine Verfahrensdokumentation?
Was ist bei der Festschreibung von Buchungen zu beachten?
Im Sinne der GoBD gilt ein Geschäftsvorfall erst dann als gebucht, wenn er festgeschrieben ist und damit den Grundsatz der Unveränderbarkeit erfüllt. Im
Buchungsprozess ist das der Zeitpunkt der Autorisierung bzw. Freigabe von (vor-)erfassten Buchungssätzen durch die dafür berechtigte Person im Unternehmen
oder in der Kanzlei des Steuerberaters. Nach diesem Zeitpunkt müssen alle Änderungen lückenlos nachvollziehbar sein.
Die GoBD haben erstmals konkret festgelegt, dass Buchungssätze "bis zum Ablauf des Folgemonats" festzuschreiben sind, also im Regelfall bis spätestens zur
Umsatzsteuervoranmeldung.
Können auch Office-Formate für die Aufbewahrung von Belegen verwendet werden?
Office-Formate (z. B. Microsoft Word) können grundsätzlich weiterhin verwendet werden. In diesem Fall sind jedoch aufgrund der technischen Möglichkeiten,
Daten zu verändern oder unprotokolliert zu löschen, ergänzende Maßnahmen notwendig, wie zum Beispiel regelmäßige Sicherungen, Zugriffsschutz und
Verfahrensdokumentationen mit entsprechenden Erläuterungen.
Ist es GoBD-konform, elektronische Belege und Aufzeichnungen im Dateisystem aufzubewahren?
Beleg- und Dokumentenablagen auf Dateisystemebene sind zwar prinzipiell zulässig, sie werden in dem BMF-Schreiben aber als problematisch angesehen. Wie bei
der Verwendung von Office-Formaten gilt, dass Maßnahmen zum Zugriffsschutz und zur Unveränderbarkeit der Daten ergriffen und dokumentiert werden müssen.
Welches System zur Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Aufzeichnungen in elektronischer Form empfiehlt HS seinen Kunden?
Häufig werden steuerlich relevante elektronische Dokumente auf dem Arbeitsplatzrechner lediglich in einer herkömmlichen Ordnerstruktur als Word-, Excel-
oder einfache PDF-Dateien abgelegt. Diese bloße Ablage im Dateisystem widerspricht jedoch zentralen Vorgaben der GoBD: nämlich den Anforderungen an die
Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit. Ein Dokumentenmanagementsystem schafft hier Abhilfe. HS empfiehlt Anwendern seiner Finanzbuchhaltungssoftware, die
HS Archivlösung bzw. das HS Dokumentenmanagementsystem einzusetzen. Mithilfe dieser integrierten Systeme schaffen Unternehmen die Voraussetzungen
für eine effiziente und zuverlässige GoBD-konforme Aufbewahrung.
Gibt es eine offizielle Zertifizierung für GoBD-konforme Softwareprodukte?
Nein. Die Finanzverwaltung erteilt keine sogenannten Positiv-Zertifikate zur Ordnungsmäßigkeit IT-gestützter Buchführungssysteme. Softwarehersteller haben
jedoch die Möglichkeit, ihre Produkte von unabhängiger Seite (meistens von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen und hierüber ein Zertifikat
zu erhalten. Für die HS Programme zur Finanzbuchhaltung wird voraussichtlich im Oktober 2016 ein solches Zertifikat nach den Prüfungsstandards IDW PS 880 und
IDW RS FAIT 1 erteilt. Damit wird bescheinigt, dass die Software von HS – insbesondere die Module E-Bilanz, Anlagenbuchhaltung und Archivlösung – die
Vorgaben der GoBD erfüllen. Dies wiederum dürfte den internen Wirtschaftsprüfungsaufwand im Anwenderunternehmen weiter senken. Wichtig: Für die
Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung bleibt in jedem Fall der Steuerpflichtige selbst verantwortlich – unabhängig von der eingesetzten Software.
Download-Tipps
Musterverfahrensdokumentation zur Belegablage von der AWV
Leitfaden
"Elektronische Archivierung und GoBD" vom Bitkom