Kreditkarte und Notebook
21.03.2017 // NACHRICHTEN

Bundesregierung will Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr stärken

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Damit sollen der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt werden. Für Händler und Zahlungsdienstleister sollen sich verschiedene Vorgaben ändern.

Der im Februar 2017 vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Händler in vielen Fällen für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften keine Entgelte mehr verlangen dürfen. Dies gilt europaweit – sowohl für Zahlungen an der Ladenkasse als auch im Internet. Ebenfalls europaweit gesetzlich verankert wird das achtwöchige Recht zur Erstattung von Lastschriften. Bisher wird dieses Erstattungsrecht lediglich vertraglich zwischen Bank und Kunde vereinbart.

Weitere Zahlungsdienste künftig unter Aufsicht der BaFin

Der Gesetzentwurf unterstellt zudem Kontoinformationsdienstleister und sogenannte Zahlungsauslösedienstleister, die bislang in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich tätig waren, der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im Gegenzug erhalten die Dienstleister Zugang zum europaweiten Zahlungsverkehrsmarkt. Sofern der Kontoinhaber eingewilligt hat, müssen kontoführende Kreditinstitute regulierten Anbietern Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren. Verbraucher können damit künftig Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste nutzen, wenn ihr Konto online zugänglich ist. Falls ein Zahlungsauslösedienstleister in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird, sieht der Gesetzentwurf zudem haftungsrechtliche Regelungen zum Schutz von Verbrauchern vor.

Verbesserte Sicherheit von Zahlungen

Um Zahlungen, insbesondere im Internet, sicherer zu machen, sollen Zahlungsdienstleister für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung verlangen, beispielsweise eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (z.B. Karte und TAN). Die konkreten Anforderungen an die Kundenauthentifizierung wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) regeln.

Des Weiteren haften Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro (bisher: 150 Euro). Zugleich steigt für Zahlungsdienstleister die Darlegungs-und Beweislast bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. So muss der Dienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Darüber soll eine Mitwirkungspflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingeführt werden, die es dem Verbraucher erleichtert, fehlüberwiesenes Geld zurückzuerlangen.

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