Jahreszahlen, 2015 in rot
16.12.2014 // PRODUKT-WELT

Personalwirtschaft: Änderungen zum Jahreswechsel

Arbeitgeber müssen ab 1. Januar 2015 verschiedene gesetzliche Änderungen beachten. Hier eine Auswahl wichtiger Neuerungen.

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GKV-Finanzreform

Wie im „GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz" (GKV-FQWG) beschlossen, sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anfang 2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent des Einkommens. Zugleich wird der Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Zur Finanzierungssicherung dürfen die Kassen ab 2015 einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu Lasten der Arbeitnehmer erheben. Diese kassenindividuellen Beiträge gelangen über die Beitragssatzdatei automatisch in die HS Programme zur Lohnabrechnung. Plant eine Kasse einen Zusatzbeitrag, muss sie die Versicherten frühzeitig darüber informieren. Die Arbeitnehmer haben in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Abgeschafft wird dagegen ab 2015 der bisherige einkommensunabhängige Zusatzbeitrag – und mit ihm der Sozialausgleich.

Gesetzlicher Mindestlohn

Ab 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Das Gesetz sieht allerdings Übergangsregelungen vor: So sind zum Beispiel Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung von der Regelung ausgenommen. Für Zeitungsausträger wird der Mindestlohn schrittweise bis 2017 eingeführt. Zudem sind in Branchen, in denen es allgemein verbindliche Tarifverträge gibt, bis Ende 2016 auch niedrigere Löhne möglich. Zusätzliche Vergütungen wie Nachtzuschläge oder Gefahrenzulagen dürfen nicht angerechnet werden. Der allgemeine Mindestlohn und die Mindestlöhne der Branchen werden durch den Zoll kontrolliert. Bei Verstößen drohen Geldbußen.

Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes

Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, sind künstlersozialabgabepflichtig. Um den Abgabesatz, der zum Januar 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent stieg, zu stabilisieren und die Künstlersozialversicherung zukunftsfest zu machen, hat der Bundestag das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz beschlossen. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sollen künftig für Abgabegerechtigkeit sorgen. Unternehmen, die bei der Künstlersozialkasse bereits als abgabepflichtig erfasst sind, sowie Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten werden alle vier Jahre geprüft, Arbeitgeber mit weniger Beschäftigten spätestens alle zehn Jahre. Im Zuge der SV-Betriebsprüfung beraten die Prüfer die Unternehmen hinsichtlich ihrer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Dies haben die Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.

Änderungen bei der GKV-Monatsmeldung

Die grundsätzliche Pflicht zur monatlichen Abgabe einer GKV-Monatsmeldung soll ab dem kommenden Jahr wegfallen. Stattdessen soll eine Monatsmeldung nur noch bei Mehrfachbeschäftigungen mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen abgegeben werden. Liegt das Entgelt innerhalb der Gleitzone, sind keine Meldungen mehr zu erstellen. Die Krankenkassen sollen die Beitragsberechnung künftig zudem erst nach Ende der Beschäftigung oder Ablauf des Kalenderjahres prüfen. Davon verspricht sich die Politik eine Entlastung für die Arbeitgeber, weil ständige Rückrechnungen vermieden werden sollen.

Bestandsschutz für Alt- Midijobs endet

Bislang sind Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2013 gegen ein Entgelt von mehr als 400 und weniger als 450 Euro beschäftigt waren, nach der früheren Gleitzonenregelung sozialversicherungspflichtig. Diese Bestandsschutzregelung endet zum 31. Dezember 2014. Liegt das Entgelt des Arbeitnehmers auch ab 2015 nicht höher als 450 Euro pro Monat, muss die Beschäftigung Ende 2014 abgemeldet und ab 2015 bei der Minijob-Zentrale als geringfügige Beschäftigung angemeldet werden.

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