GKV-Finanzreform
Wie im „GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz" (GKV-FQWG) beschlossen, sinkt der
Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) Anfang 2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent des Einkommens. Zugleich wird der Arbeitgeberanteil auf
7,3 Prozent festgeschrieben. Zur
Finanzierungssicherung dürfen die Kassen ab 2015 einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu Lasten der
Arbeitnehmer erheben. Diese kassenindividuellen Beiträge
gelangen über die Beitragssatzdatei automatisch in die HS Programme zur Lohnabrechnung. Plant eine Kasse
einen Zusatzbeitrag, muss sie die Versicherten
frühzeitig darüber informieren. Die Arbeitnehmer haben in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Abgeschafft
wird dagegen ab 2015 der bisherige
einkommensunabhängige Zusatzbeitrag – und mit ihm der Sozialausgleich.
Gesetzlicher Mindestlohn
Ab 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Das Gesetz sieht
allerdings Übergangsregelungen vor: So sind zum
Beispiel Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung von der Regelung ausgenommen.
Für Zeitungsausträger wird der Mindestlohn
schrittweise bis 2017 eingeführt. Zudem sind in Branchen, in denen es allgemein verbindliche Tarifverträge
gibt, bis Ende 2016 auch niedrigere Löhne möglich.
Zusätzliche Vergütungen wie Nachtzuschläge oder Gefahrenzulagen dürfen nicht angerechnet werden. Der
allgemeine Mindestlohn und die Mindestlöhne der Branchen
werden durch den Zoll kontrolliert. Bei Verstößen drohen Geldbußen.
Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes
Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz
künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder
ermöglichen, sind künstlersozialabgabepflichtig. Um den Abgabesatz, der zum Januar 2014 von 4,1 Prozent auf
5,2 Prozent stieg, zu stabilisieren und die
Künstlersozialversicherung zukunftsfest zu machen, hat der Bundestag das
Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz beschlossen. Intensivere Prüfungen der
Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sollen künftig für
Abgabegerechtigkeit sorgen. Unternehmen, die bei der
Künstlersozialkasse bereits als abgabepflichtig erfasst sind, sowie Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten
werden alle vier Jahre geprüft, Arbeitgeber mit
weniger Beschäftigten spätestens alle zehn Jahre. Im Zuge der SV-Betriebsprüfung beraten die Prüfer die
Unternehmen hinsichtlich ihrer Abgabepflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Dies haben die Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
Änderungen bei der GKV-Monatsmeldung
Die grundsätzliche Pflicht zur monatlichen Abgabe einer GKV-Monatsmeldung soll ab dem kommenden Jahr
wegfallen. Stattdessen soll eine Monatsmeldung nur noch
bei Mehrfachbeschäftigungen mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen abgegeben werden. Liegt
das Entgelt innerhalb der Gleitzone, sind keine
Meldungen mehr zu erstellen. Die Krankenkassen sollen die Beitragsberechnung künftig zudem erst nach Ende der
Beschäftigung oder Ablauf des Kalenderjahres
prüfen. Davon verspricht sich die Politik eine Entlastung für die Arbeitgeber, weil ständige Rückrechnungen
vermieden werden sollen.
Bestandsschutz für Alt- Midijobs endet
Bislang sind Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2013 gegen ein Entgelt von mehr als 400 und
weniger als 450 Euro beschäftigt waren, nach der
früheren Gleitzonenregelung sozialversicherungspflichtig. Diese Bestandsschutzregelung endet zum 31. Dezember
2014. Liegt das Entgelt des Arbeitnehmers auch ab
2015 nicht höher als 450 Euro pro Monat, muss die Beschäftigung Ende 2014 abgemeldet und ab 2015 bei der
Minijob-Zentrale als geringfügige Beschäftigung
angemeldet werden.