Der neue Erlass weicht teilweise von der bisherigen Handhabung ab. Aufgrund des Umstellungsaufwands für die Unternehmen hat das BMF die Übergangsregelung
bis zum 30. Juni 2014 verlängert.
Umsatzsteuerliche Behandlung ab 1. Juli 2014
Neu ist, dass nicht nur die Lieferung von Transporthilfsmitteln (z. B. Getränke- Paletten, Kisten, Steigen, Container) gegen Pfand, sondern auch deren
Rückgabe als eigenständige Lieferungen zu behandeln sind. Beide Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Warenumschließungen (z. B. Flaschen,
Getränkekisten, Obstschalen, Töpfe) werden dagegen weiterhin als Nebenleistungen zur Warenlieferung behandelt. Das bedeutet: Wird die Ware zum ermäßigten
Steuersatz von 7 Prozent verkauft, gilt dieser Steuersatz auch für die Warenumschließung. Bei der Rücknahme der Warenumschließung und Rückzahlung des
Pfandgeldes liegt eine Entgeltminderung vor, die zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt.
Tauschsysteme bei Transporthilfsmitteln
Eine Reihe von Transporthilfsmitteln (z. B. Euro-Flachpaletten, Euro- Gitterboxen) wird im Rahmen von Tauschsystemen überlassen. Der Empfänger einer Palette
überlässt dem Versender/Verlader im Tausch eine andere Palette gleicher Art und Güte. Nur wenn die Überlassung entgeltlich erfolgt, unterliegt dies der
Umsatzsteuer. Besondere Regelungen gelten, wenn im Rahmen eines Tauschsystems, beispielsweise aufgrund von Diebstahl oder Reparaturen, keine Paletten
zurückgegeben werden.