Regal mit Paketen
13.03.2014 // NACHRICHTEN

Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen – BMF ändert umsatzsteuerliche Handhabung

In seinem Schreiben vom 5. November 2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt, wie es Lieferungen von Paletten und anderen Transportbehältnissen künftig umsatzsteuerlich behandeln will.

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Der neue Erlass weicht teilweise von der bisherigen Handhabung ab. Aufgrund des Umstellungsaufwands für die Unternehmen hat das BMF die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2014 verlängert.

Umsatzsteuerliche Behandlung ab 1. Juli 2014

Neu ist, dass nicht nur die Lieferung von Transporthilfsmitteln (z. B. Getränke- Paletten, Kisten, Steigen, Container) gegen Pfand, sondern auch deren Rückgabe als eigenständige Lieferungen zu behandeln sind. Beide Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Warenumschließungen (z. B. Flaschen, Getränkekisten, Obstschalen, Töpfe) werden dagegen weiterhin als Nebenleistungen zur Warenlieferung behandelt. Das bedeutet: Wird die Ware zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent verkauft, gilt dieser Steuersatz auch für die Warenumschließung. Bei der Rücknahme der Warenumschließung und Rückzahlung des Pfandgeldes liegt eine Entgeltminderung vor, die zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt.

Tauschsysteme bei Transporthilfsmitteln

Eine Reihe von Transporthilfsmitteln (z. B. Euro-Flachpaletten, Euro- Gitterboxen) wird im Rahmen von Tauschsystemen überlassen. Der Empfänger einer Palette überlässt dem Versender/Verlader im Tausch eine andere Palette gleicher Art und Güte. Nur wenn die Überlassung entgeltlich erfolgt, unterliegt dies der Umsatzsteuer. Besondere Regelungen gelten, wenn im Rahmen eines Tauschsystems, beispielsweise aufgrund von Diebstahl oder Reparaturen, keine Paletten zurückgegeben werden.

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