Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juni 2014 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) zum 1. Januar 2015 von jetzt 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent des Einkommens sinkt. Zugleich wird der hälftige Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent
festgeschrieben.
Sonderbeitrag, pauschale Zusatzbeiträge und Sozialausgleich fallen weg
Auf die rund 50 Millionen Krankenkassen-Mitglieder in Deutschland kommen allerdings neue Kosten zu: Ab 2015 dürfen die Kassen zur Finanzierungssicherung
einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die allein von den Arbeitnehmern zu tragen sind. Plant eine Kasse einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder
frühzeitig schriftlich darüber informieren. Die Versicherten können in diesem Fall von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Der bisher von den
Arbeitnehmern gezahlte Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent des Einkommens sowie die pauschalen Zusatzbeiträge und der steuerfinanzierte Sozialausgleich sind
dagegen Geschichte.
Entlastung für Arbeitgeber im Meldewesen
Mit dem Sozialausgleich entfallen für Arbeitgeber auch die damit einhergehenden Meldepflichten: So muss die GKV-Monatsmeldung nur noch auf
Anforderung durch die Krankenkasse abgegeben werden. Die Kasse prüft hierzu anhand der Jahresmeldung oder einer Abmeldung, ob ein Arbeitnehmer durch
Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Ergibt die Prüfung, dass möglicherweise zu hohe Beiträge abgeführt wurden, fordert die
Kasse weitere Informationen von den Arbeitgebern an.