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05.06.2014 // NACHRICHTEN

GKV-Finanzreform: Einkommensabhängige Zusatzbeiträge beschlossen

Ab 2015 sinkt der Beitragssatz zur GKV auf 14,6 Prozent. Sonderbeitrag und pauschale Zusatzbeiträge fallen weg, dafür dürfen die Kassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.

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Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juni 2014 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 1. Januar 2015 von jetzt 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent des Einkommens sinkt. Zugleich wird der hälftige Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent festgeschrieben.

Sonderbeitrag, pauschale Zusatzbeiträge und Sozialausgleich fallen weg

Auf die rund 50 Millionen Krankenkassen-Mitglieder in Deutschland kommen allerdings neue Kosten zu: Ab 2015 dürfen die Kassen zur Finanzierungssicherung einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die allein von den Arbeitnehmern zu tragen sind. Plant eine Kasse einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder frühzeitig schriftlich darüber informieren. Die Versicherten können in diesem Fall von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Der bisher von den Arbeitnehmern gezahlte Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent des Einkommens sowie die pauschalen Zusatzbeiträge und der steuerfinanzierte Sozialausgleich sind dagegen Geschichte.

Entlastung für Arbeitgeber im Meldewesen

Mit dem Sozialausgleich entfallen für Arbeitgeber auch die damit einhergehenden Meldepflichten: So muss die GKV-Monatsmeldung nur noch auf Anforderung durch die Krankenkasse abgegeben werden. Die Kasse prüft hierzu anhand der Jahresmeldung oder einer Abmeldung, ob ein Arbeitnehmer durch Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Ergibt die Prüfung, dass möglicherweise zu hohe Beiträge abgeführt wurden, fordert die Kasse weitere Informationen von den Arbeitgebern an.

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