Elektronische Kasse mit Quittungsbeleg
16.03.2017 // NACHRICHTEN

Gesetzgeber führt Schutzmaßnahmen gegen manipulierte Kassen ein

Durch falsch oder nicht erfasste Barumsätze entgehen dem deutschen Staat Schätzungen zufolge jährlich mehrere Milliarden Euro. Um Steuerbetrug mithilfe manipulierter Kassen wirksamer zu bekämpfen, verschärft der Gesetzgeber die rechtlichen Vorgaben.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 führt der Staat, neben der seit Anfang 2017 geltenden Einzelaufzeichnungspflicht für Nutzer elektronischer Kassen, weitere Schutzmaßnahmen ein:

  • Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Details soll eine Rechtsverordnung regeln. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird die Anforderungen an die Einrichtung, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht, festlegen.

  • Ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 sind Nutzer elektronischer Aufzeichnungssysteme dazu verpflichtet, ihren Kunden einen Beleg elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität können sich Unternehmen beim Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien lassen – etwa dann, wenn sie Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen bar verkaufen.

  • Neu ist auch eine Meldepflicht für die Art und die Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen ab dem 1. Januar 2020. Unternehmen müssen dem zuständigen Finanzamt dann mitteilen, wenn sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen oder außer Betrieb nehmen. Bereits vorhandene Systeme sind bis zum 31.Januar 2020 zu melden.

  • Bereits ab dem 1. Januar 2018 haben die Finanzämter die Möglichkeit, eine unangekündigte Kassennachschau durchzuführen. Dies ist ein eigenständiges Verfahren, das dazu dient, zeitnah die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und deren Übernahme in die Buchführung zu prüfen. Unternehmen müssen dem Kassenprüfer ihre Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorlegen sowie zweckdienliche Auskünfte erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Bildnachweis:BillionPhotos.com/Fotolia