Elektronikgeräte
01.06.2018 // NACHRICHTEN

ElektroG stellt neue Anforderungen an Hersteller und Vertreiber von Elektro(nik)geräten

Im Laufe des Jahres 2018 treten elementare Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft. Unter anderem werden der Anwendungsbereich ausgedehnt und neue Gerätekategorien eingeführt. Was betroffene Unternehmen wissen müssen.

Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt der Gesetzgeber die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) in Deutschland. Bereits seit November 2005 sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gesetzlich verpflichtet, sich bei der "stiftung ear" (stiftung elektro-altgeräte-register) zu registrieren. Diese Registrierungspflicht betrifft auch Händler, die unregistrierte Elektro- und Elektronikgeräte zum Kauf anbieten oder aus dem Ausland nach Deutschland einführen. Zum 15. August 2018 treten wesentliche Änderungen des ElektroG in Kraft, durch die die WEEE-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt wird.

Die wichtigsten Änderungen des ElektroG
  • Offener Anwendungsbereich
  • Mit der Einführung des sogenannten offenen Anwendungsbereichs („open scope“) fallen ab 15. August 2018, anders als bisher, alle elektr(on)ischen Geräte unter das ElektroG – außer sie sind durch einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände ausgeschlossen. Damit können beispielsweise grundsätzlich auch Möbel (z. B. ein elektrisch verstellbarer Fernsehsessel) oder Bekleidung (z. B. ein beheizbarer Handschuh) in den Regelungsbereich des ElektroG fallen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

  • Kategorien
  • Entsprechend der europäischen WEEE-Richtlinie werden die bisherigen zehn Kategorien durch sechs neue Kategorien ersetzt. Anders als bisher spielt künftig auch die Gerätegröße eine maßgebliche Rolle für die Zuordnung.

  • Gerätearten
  • In Zusammenarbeit mit den regelsetzenden Herstellergremien erfolgte eine Unterteilung der europarechtlich vorgegebenen sechs Kategorien in zukünftig 17 Gerätearten (bisher: 32).

    Die Änderungen betreffen vor allem Hersteller bzw. Bevollmächtigte ausländischer Hersteller sowie öffentlich-rechtliche Entsorger und Entsorgungsdienstleister. Vertreiber (Händler) müssen die Jahres- Statistik-Mitteilung für 2018 in den neuen Kategorien abgeben. Sie sollten sich daher, ebenso wie entsorgungspflichtige Besitzer von Elektro(nik)geräten, mit den Änderungen des ElektroG vertraut machen. Zu prüfen ist insbesondere, welche Registrierungen nach der Umstellung benötigt werden. Hilfestellung bietet das umfangreiche Informationsangebot der stiftung ear unter
    www.stiftung-ear.de/elektrog-2018 in nationales Recht umgesetzt wird.

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