Im Gegensatz zur Lohnsteuer-Außenprüfung, die in der Regel angekündigt werden muss, kann der Prüfer zur Lohnsteuer-Nachschau ohne vorherige Anmeldung
erscheinen. Findet er verdächtige Sachverhalte, kann er sofort zu einer Außenprüfung übergehen.
Mitwirkungspflicht
Der Arbeitgeber muss dem Prüfer bei der Nachschau auf Verlangen alle Lohn- und Gehaltsunterlagen vorlegen. Auf elektronische Daten darf der Amtsträger
aber nur dann zugreifen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Wird der Datenzugriff verweigert, kann der Prüfer verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen
in Papierform vorgelegt werden. Privat genutzte Wohnräume dürfen betreten werden, wenn dies erforderlich ist, um beispielsweise in ein häusliches Arbeitszimmer
zu gelangen. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Lohnsteuer-Nachschau aber nicht. Der Amtsträger darf jedoch Arbeitnehmer befragen und sich deren
Lohnabrechnungen vorlegen lassen. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Prüfer direkt mit einer Lohnsteuer-Außenprüfung
beginnen. Das kann ebenfalls passieren, wenn der Arbeitgeber dem Prüfer lohnsteuerrelevante Daten nicht vorlegt oder wenn in den Unterlagen Fehler beim
Lohnsteuerabzug festgestellt werden.
Darauf sollten Arbeitgeber achten
Der Ablauf einer Lohnsteuer-Nachschau ist gesetzlich festgelegt. Der Arbeitgeber sollte zunächst darauf achten, dass der Amtsträger sich ordnungsgemäß
ausweisen kann. Darüber hinaus ist vorgeschrieben, dass der Prüfer dem Arbeitgeber den bundeseinheitlichen Vordruck „Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau“
vorlegt und ihn über Anlass, Umfang und voraussichtliche Dauer der Lohnsteuer-Nachschau informiert. Auch eine Belehrung des Arbeitgebers über seine Rechte und
Pflichten gehört zum vorgeschriebenen Prozedere. Im Zuge der Lohnsteuer-Nachschau ist darauf zu achten, dass der Prüfer ausschließlich lohnsteuerrelevante
Unterlagen durchsieht. Falls das Finanzamt über seinen Amtsträger vor Ort direkt zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergeht, sollte der Beamte den Übergang zur
Außenprüfung mit Datum und Uhrzeit protokollieren und den Arbeitgeber über Umfang und voraussichtliche Dauer der Prüfung informieren.