Di LMIV hat in Deutschland die bisherige Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung abgelöst. Dies stellt die Lebensmittelbranche vor erhebliche
Herausforderungen, weil sie neue Vorgaben zur Produktetikettierung und Informationsweitergabe zu erfüllen hat. Die LMIV schreibt detailliert vor, wie
Lebensmittel zu kennzeichnen sind. So müssen nun beispielsweise auch unverpackt abgegebene Lebensmittel und Speisen gekennzeichnet werden. Unter anderem ist
darüber zu informieren, ob das Produkt eines oder mehrere von 14 definierten Hauptallergenen enthält.
Darüber hinaus legt die Verordnung Regeln für Werbung, Aufmachung und Fernabsatz fest. Die neuen Kennzeichnungspflichten sollen mehr Transparenz
hinsichtlich Inhaltsstoffen und Produktherkunft schaffen. Verbraucher sollen auch beim Einkauf in der Bäckerei oder Metzgerei allergenhaltige Lebensmittel
erkennen können. Von der LMIV betroffen sind alle Lebensmittelunternehmen (Hersteller, Händler und Gemeinschaftsverpfleger), zu deren Tätigkeit es gehört, den
Konsumenten Informationen über Lebensmittel bereitzustellen – und zwar auf allen Stufen der Lebensmittelkette.
Für Lebensmittel und Speisen, die im Fernabsatz
(Internet, Katalog, Fernsehen, Telefon etc.) vertrieben werden, gelten nahezu dieselben Informationsanforderungen wie im Supermarkt. Da das gelieferte Produkt
mit dem online bestellten vollständig übereinstimmen muss, können kleinste Änderungen in Lebensmitteln bereits dazu führen, dass eine neue GTIN (Global Trade
Item Number) vergeben oder die Artikelnummer um zusätzliche Identifikationsmerkmale wie zum Beispiel eine Chargennummer erweitert werden muss.