Jedes Unternehmen, das eine auf Verbraucher ausgerichtete Website bzw. einen Onlineshop betreibt, muss laut
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ab 1. Februar 2017 auf seinen Internetseiten darüber informieren, ob es dazu bereit oder dazu verpflichtet ist, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Information muss einfach zugänglich und leicht verständlich sein.
Die neue Informationspflicht gilt im Übrigen für alle Unternehmen, die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern AGB verwenden – und somit wohl für nahezu alle
Unternehmen im B2C-Bereich. Kleinere Unternehmen, die am Schluss des Vorjahres weniger als elf Mitarbeiter hatten, sind von der Informationspflicht
befreit.
Für einige Unternehmen aus bestimmten Branchen, wie zum Beispiel Energieversorger und Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen, ist die Teilnahme an
einer Schlichtung Pflicht. Alle anderen Unternehmen können dagegen frei entscheiden, ob sie an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen
möchten, und diese Entscheidung jederzeit widerrufen. Entscheidet sich ein Unternehmen für die Teilnahme, sind die Anschrift und die Webadresse der
zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll dazu führen, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten nicht in jedem Fall über die Justiz
austragen, sondern häufiger in außergerichtlichen Verfahren wie Schlichtung, Schiedsverfahren oder Mediation beilegen.