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14.01.2015 // NACHRICHTEN

MOSS: Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Seit 1. Januar 2015 werden Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Verbraucher innerhalb der Europäischen Union (EU) in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem der Empfänger der Leistung wohnt.

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Kauft ein Kunde in Deutschland beispielsweise ein e-Book bei einem Händler im europäischen Ausland, fällt die Umsatzsteuer somit in Deutschland an. Bis zum Beginn dieses Jahres waren solche Umsätze im Heimatstaat des Anbieters zu versteuern. Mit der Neuregelung setzt der deutsche Gesetzgeber eine europäische Vorgabe um.

Verfahrenserleichterung durch „Mini-One-Stop-Shop“

Unternehmen sind aufgrund der Neuregelung grundsätzlich verpflichtet, sich in jedem EU-Land, in dem sie die genannten Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, umsatzsteuerlich erfassen zu lassen und ihren Melde- und Erklärungspflichten nachzukommen. Alternativ können sie den neuen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) nutzen. Diese Verfahrenserleichterung, in Deutschland auch als „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA) bezeichnet, gilt seit 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der EU. Firmen in Deutschland haben demnach die Möglichkeit, alle in den übrigen EU-Staaten ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online zu erklären und die anfallende Steuer zentral zu entrichten.

Registrierung erforderlich

Unternehmer in Deutschland können die Teilnahme am MOSS-Verfahren in einem Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern auf elektronischem Weg beantragen.

Hinweis: Unternehmen, die unter die beschriebenen steuerlichen Vorgaben fallen, sollten ebenso ihre Preisgestaltung überdenken, da ab dem Jahr 2015 der Steuersatz des jeweiligen EU-Landes zur Bruttopreisberechnung heranzuziehen ist.

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