Kauft ein Kunde in Deutschland beispielsweise ein e-Book bei einem Händler im europäischen Ausland, fällt die Umsatzsteuer somit in Deutschland an. Bis zum Beginn
dieses Jahres waren solche Umsätze im Heimatstaat des Anbieters zu versteuern. Mit der Neuregelung setzt der deutsche Gesetzgeber eine europäische Vorgabe
um.
Verfahrenserleichterung durch „Mini-One-Stop-Shop“
Unternehmen sind aufgrund der Neuregelung grundsätzlich verpflichtet, sich in jedem EU-Land, in dem sie die genannten Leistungen an Nichtunternehmer
erbringen, umsatzsteuerlich erfassen zu lassen und ihren Melde- und Erklärungspflichten nachzukommen. Alternativ können sie den neuen Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
nutzen. Diese Verfahrenserleichterung, in Deutschland auch als „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA) bezeichnet, gilt seit 1. Januar 2015 in allen
Mitgliedstaaten der EU. Firmen in Deutschland haben demnach die Möglichkeit, alle in den übrigen EU-Staaten ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-,
Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online zu erklären und die anfallende
Steuer zentral zu entrichten.
Registrierung erforderlich
Unternehmer in Deutschland können die Teilnahme am MOSS-Verfahren in einem Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern auf
elektronischem Weg beantragen.
Hinweis: Unternehmen, die unter die beschriebenen steuerlichen Vorgaben fallen, sollten ebenso ihre Preisgestaltung überdenken, da ab dem Jahr 2015 der Steuersatz
des jeweiligen EU-Landes zur Bruttopreisberechnung heranzuziehen ist.