Finanzamtsgebäude
02.10.2015 // NACHRICHTEN

Lohnsteuerfreibeträge gelten ab Januar 2016 für zwei Kalenderjahre

Ab sofort brauchen Arbeitnehmer Lohnsteuerfreibeträge nur noch alle zwei Jahre beim Finanzamt zu beantragen.

HS Personalwesen

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Ab 1. Oktober 2015 können Arbeitnehmer Lohnsteuerfreibeträge – zum Beispiel für Werbungskosten aus den Fahrten zur Tätigkeitsstätte – erstmals mit einer Gültigkeit von zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eintragen lassen. Die Freibeträge gelten dann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 und längstens bis Ende 2017. Bislang mussten Freibeträge jährlich neu beantragt werden.

Änderungsanträge jederzeit möglich

Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer die Freibeträge bei seinem zuständigen Finanzamt anpassen lassen. Gelten aufgrund veränderter steuerlicher Verhältnisse geringere Freibeträge, muss der Steuerzahler dies seinem Finanzamt mitteilen.

Bereitstellung in der ELStAM-Datenbank

Die Freibeträge werden in die ELStAM-Datenbank eingetragen. Dort stehen dem Arbeitgeber neben der Steuerklasse des Arbeitnehmers sämtliche Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, zum elektronischen Abruf zur Verfügung.

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