Ab 1. Oktober 2015 können Arbeitnehmer Lohnsteuerfreibeträge – zum Beispiel für Werbungskosten aus den
Fahrten zur Tätigkeitsstätte – erstmals mit einer Gültigkeit von zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt
eintragen lassen. Die Freibeträge gelten dann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 und längstens bis Ende 2017.
Bislang mussten Freibeträge jährlich neu beantragt werden.
Änderungsanträge jederzeit möglich
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer die
Freibeträge bei seinem zuständigen Finanzamt anpassen lassen. Gelten aufgrund veränderter steuerlicher
Verhältnisse geringere Freibeträge, muss der Steuerzahler dies seinem Finanzamt mitteilen.
Bereitstellung in der ELStAM-Datenbank
Die Freibeträge werden in die ELStAM-Datenbank eingetragen. Dort stehen dem Arbeitgeber neben der Steuerklasse
des Arbeitnehmers sämtliche Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren
vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, zum elektronischen Abruf zur Verfügung.