Die Lohn- oder Gehaltspfändung ist eine gängige Variante der Zwangsvollstreckung bei verschuldeten Arbeitnehmern. Um den Schuldnern dennoch ein
Existenzminimum zu sichern und die Erfüllung bestehender Unterhaltspflichten zu ermöglichen, legt der Gesetzgeber Pfändungsfreigrenzen für Artbeitseinkommen
fest. Diese Freigrenzen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (derzeit 8.354
Euro) angepasst.
Da sich der steuerliche Grundfreibetrag seit dem letzten Stichtag (1. Juli 2013) um 2,76 Prozent erhöht hat, steigen die Pfändungsgrenzen zum 1. Juli 2015
auf folgende Werte:
- Der unpfändbare monatliche Grundbetrag beträgt nun 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro).
- Hat ein Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich der Freibetrag für die erste Person um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,90
Euro).
- Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der Betrag jeweils um monatlich weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro).
Alle Werte – auch die unpfändbaren Beträge bei wöchentlicher oder täglicher Zahlweise von Arbeitseinkommen – sind der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 zu entnehmen.