Mahnungs-Stempel
04.08.2014 // NACHRICHTEN

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten

Seit Juli 2014 sind Unternehmer besser gegen säumige Vertragspartner geschützt.

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Für alle Geschäfte zwischen Unternehmen, die seit dem 28. Juli 2014 abgeschlossen werden, sind bei Zahlungsverzug höhere Zinsen und eine Schadenspauschale fällig. Außerdem entfällt für Schuldner die Möglichkeit, Zahlungsfristen über die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verlängern. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie in nationales Recht um. Bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen finden die Neuregelungen Anwendung, wenn die Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.

Zahlungsfristen beschränkt

Die zwischen den Geschäftspartnern vereinbarten Zahlungsfristen sollen dem Gesetz zufolge maximal 60 Tage betragen. Eine längere Frist ist nur dann möglich, wenn sie für den Gläubiger nicht grob unbillig ist und die Vertragspartner sie ausdrücklich vereinbaren. Öffentliche Auftraggeber müssen dagegen nach 30 Tagen bezahlen. Nur wenn es dafür eine besondere sachliche Rechtfertigung gibt, darf die Zahlungsfrist auf höchstens 60 Tage verlängert werden. In allen Fällen gilt: Längere Zahlungsziele, die im Kleingedruckten der AGB stehen, sind unwirksam.

Höhere Verzugszinsen und neue Schadenpauschale

Säumige Zahler müssen künftig außerdem mit höheren Forderungen als Ersatz für den Verzugsschaden rechnen, denn der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht. Neu ist, dass der Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro hat. Diese fällt immer an, auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen. Ein vertraglicher (Teil-) Verzicht auf die gesetzlichen Verzugszinsen ist unzulässig. Das Gleiche gilt für den gesamten oder teilweisen Ausschluss der sonstigen Verzugsschäden, es sei denn, dies stellt im besonderen Einzelfall keine grob unbillige Beschränkung des Gläubigers dar.

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