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18.11.2015 // NACHRICHTEN

Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2012

Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 können Forderungen aus dem Jahr 2012 verjähren. Wer noch ältere Außenstände hat, sollte sich daher sputen. Ein Ratgeber fasst die wichtigsten Informationen zusammen.

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Im Zuge der Schuldrechtsreform von 2002 hat der Gesetzgeber die Regelverjährung von 30 auf drei Jahre verkürzt. Die gesetzlichen Vorgaben sind also keineswegs neu, dennoch bleiben Jahr für Jahr Unternehmer auf unbezahlten Rechnungen sitzen, weil sie die Fristen nicht beachtet hatten.

Die Regelverjährungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus unbezahlten Rechnungen beispielsweise, die aus dem Jahr 2012 stammen, sind demnach ab 1. Januar 2016 verjährt. Säumige Kunden können sich dann bei älteren Forderungen auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt grundsätzlich bei allen Ansprüchen des täglichen Lebens und soweit nichts anderes geregelt ist. Ein kostenlos erhältlicher Ratgeber zur Verjährung von Forderungen informiert über das Thema, nennt Ausnahmen und gibt Handlungsempfehlungen ab.

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