Im Zuge der Schuldrechtsreform von 2002 hat der Gesetzgeber die Regelverjährung von 30 auf drei Jahre verkürzt. Die gesetzlichen Vorgaben sind also keineswegs neu, dennoch bleiben Jahr für Jahr Unternehmer auf unbezahlten Rechnungen sitzen, weil sie die Fristen nicht beachtet hatten.
Die Regelverjährungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus unbezahlten Rechnungen beispielsweise, die aus dem Jahr 2012 stammen, sind demnach ab 1. Januar
2016 verjährt. Säumige Kunden können sich dann bei älteren Forderungen auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt grundsätzlich bei allen Ansprüchen des täglichen Lebens und soweit nichts anderes geregelt ist. Ein kostenlos
erhältlicher
Ratgeber zur
Verjährung von Forderungen informiert über das Thema, nennt Ausnahmen und gibt Handlungsempfehlungen ab.