Zahlreiche Unternehmen binden den Like-Button von Facebook auf ihrer Website ein. Werden die Nutzer dabei
nicht darüber informiert, dass schon beim bloßen
Seitenaufruf Daten an Facebook übermittelt werden, liegt – laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9.
März 2016 – ein Verstoß gegen deutsches
Datenschutzrecht vor (
AZ: 12 O 151/15). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale des
Landes Nordrhein-Westfalen gegen den
Webauftritt "Fashion ID", der von einer Tochter der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg betrieben wird.
Verbraucherschützer sehen Nutzerrechte gestärkt
Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale NRW sechs Unternehmen wegen des Like-Buttons abgemahnt. Zudem wurde
beim Landgericht München Klage gegen das
Bonussystem Payback eingereicht. Dieses Verfahren läuft noch. Strittig ist, inwieweit das noch nicht
rechtskräftige Urteil des Düsseldorfer Landgerichts Präzedenzcharakter
hat: Die Verbraucherzentrale NRW sieht damit
eine Stärkung der Datenschutzrechte von Verbrauchern in puncto Facebook-Like-Button erreicht. Der Praxis von
Facebook, Daten ohne Wissen und Einwilligung der
Nutzer abzugreifen, werde nun ein Riegel vorgeschoben, so die Verbraucherschützer. Ein Sprecher von Facebook
betonte dagegen, dass sich der vor dem LG
Düsseldorf verhandelte Fall nur auf eine bestimmte Website und auf die Art und Weise, wie in der Vergangenheit
die Zustimmung der Nutzer eingeholt worden sei,
beziehe.