Lupe über Like-Button
11.03.2016 // NACHRICHTEN

Facebook-Like-Button: Gericht rügt Datenschutzverstoß auf Firmen-Website

Unternehmen, die den „Gefällt mir“-Button von Facebook auf ihrer Website einbinden, müssen über die damit verbundene Datenübermittlung an den Social-Media-Giganten informieren und das Einverständnis der Nutzer einholen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil hervor.

Zahlreiche Unternehmen binden den Like-Button von Facebook auf ihrer Website ein. Werden die Nutzer dabei nicht darüber informiert, dass schon beim bloßen Seitenaufruf Daten an Facebook übermittelt werden, liegt – laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2016 – ein Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht vor ( AZ: 12 O 151/15). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Webauftritt "Fashion ID", der von einer Tochter der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg betrieben wird.

Verbraucherschützer sehen Nutzerrechte gestärkt

Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale NRW sechs Unternehmen wegen des Like-Buttons abgemahnt. Zudem wurde beim Landgericht München Klage gegen das Bonussystem Payback eingereicht. Dieses Verfahren läuft noch. Strittig ist, inwieweit das noch nicht rechtskräftige Urteil des Düsseldorfer Landgerichts Präzedenzcharakter hat: Die Verbraucherzentrale NRW sieht damit eine Stärkung der Datenschutzrechte von Verbrauchern in puncto Facebook-Like-Button erreicht. Der Praxis von Facebook, Daten ohne Wissen und Einwilligung der Nutzer abzugreifen, werde nun ein Riegel vorgeschoben, so die Verbraucherschützer. Ein Sprecher von Facebook betonte dagegen, dass sich der vor dem LG Düsseldorf verhandelte Fall nur auf eine bestimmte Website und auf die Art und Weise, wie in der Vergangenheit die Zustimmung der Nutzer eingeholt worden sei, beziehe.

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