Schriftzug "Minijob" aus Würfeln auf Euroscheinen
19.04.2016 // NACHRICHTEN

Entlastung für Arbeitgeber: Erstattung der Entgeltfortzahlung für erkrankte Minijobber

Arbeitgeber können sich ihre Aufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit erkrankter Minijobber unter bestimmten Voraussetzungen zu vier Fünftel von den Krankenkassen ersetzen lassen.

Auch Minijobber haben bei Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer entweder infolge unverschuldeter Krankheit oder wegen einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme ausfällt. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen (28 Tage) bestanden haben.

Krankenkassen übernehmen 80 Prozent der Kosten

durch krankheitsbedingte Ausfälle von Minijobbern zu schützen, ist gesetzlich geregelt, dass sich Unternehmen 80 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts von der Krankenkasse des erkrankten Minijobbers erstatten lassen können – vorausgesetzt, das Unternehmen beschäftigt überwiegend nicht mehr als 30 Mitarbeiter; Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Die Antragsstellung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt entweder aus einem systemgeprüften Lohnabrechnungsprogramm per Datenfernübertragung oder mithilfe der kostenlosen Software sv.net/classic.

Wichtig: Möchte das Unternehmen den beantragten Erstattungsbetrag mit der nächsten Beitragszahlung verrechnen, muss der Antrag spätestens vier Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Beitrags übermittelt worden sein. Außerdem ist zu beachten, dass der Erstattungsanspruch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist, verjährt. Zum 1. Januar 2016 sind somit alle Erstattungsansprüche vor dem 1. Januar 2012 verjährt.

Unternehmen finanzieren Erstattung mit

Zur Finanzierung der Erstattungsmöglichkeit sind Unternehmen bis zu einer bestimmten Betriebsgröße laut Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verpflichtet, sich mit einer Umlage in Höhe von 1 Prozent des Arbeitsentgelts am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit zu beteiligen (U1-Verfahren). Die Krankenkassen legen am Anfang jedes Jahres fest, welche Unternehmen ausgleichspflichtig sind.

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