Auch Minijobber haben bei Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer
von sechs Wochen. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Arbeitnehmer entweder infolge unverschuldeter Krankheit oder wegen einer medizinischen Vorsorge- bzw.
Rehabilitationsmaßnahme ausfällt. Außerdem muss das
Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen (28 Tage) bestanden haben.
Krankenkassen übernehmen 80 Prozent der Kosten
durch krankheitsbedingte Ausfälle von Minijobbern zu schützen, ist gesetzlich geregelt, dass sich Unternehmen
80 Prozent des fortgezahlten
Bruttoarbeitsentgelts von der Krankenkasse des erkrankten Minijobbers erstatten lassen können – vorausgesetzt,
das Unternehmen beschäftigt überwiegend nicht
mehr als 30 Mitarbeiter; Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Die Antragsstellung bei der zuständigen
Krankenkasse erfolgt entweder aus einem
systemgeprüften Lohnabrechnungsprogramm per Datenfernübertragung oder mithilfe der kostenlosen Software
sv.net/classic.
Wichtig: Möchte das Unternehmen den beantragten Erstattungsbetrag mit der nächsten Beitragszahlung
verrechnen, muss der Antrag spätestens vier Tage vor dem
Fälligkeitstermin des nächsten Beitrags übermittelt worden sein. Außerdem ist zu beachten, dass der
Erstattungsanspruch vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist, verjährt. Zum 1. Januar 2016 sind somit alle Erstattungsansprüche vor
dem 1. Januar 2012 verjährt.
Unternehmen finanzieren Erstattung mit
Zur Finanzierung der Erstattungsmöglichkeit sind Unternehmen bis zu einer bestimmten Betriebsgröße laut
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verpflichtet, sich
mit einer Umlage in Höhe von 1 Prozent des Arbeitsentgelts am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei
Arbeitsunfähigkeit zu beteiligen (U1-Verfahren). Die
Krankenkassen legen am Anfang jedes Jahres fest, welche Unternehmen ausgleichspflichtig sind.