Betriebswirtschaftliche Lösungen
e-Rechnung - Vereinfachtes E-Invoicing
Im Rahmen der Agenda 2020 will die Europäische Kommission die elektronische Rechnungsstellung zur vorherrschenden Fakturierungsmethode in
Europa
machen. Hierfür hat sie mit der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG erste Rahmenbedingungen geschaffen, die von den EU-Mitgliedsstaaten nach und
nach in
nationales Recht umgesetzt werden.
Nach Dänemark hat Österreich als zweites EU-Land eine Pflicht zur Nutzung der elektronischen Rechnung eingeführt: Seit 1. Januar 2014 müssen alle
österreichischen Vertragspartner ihre Rechnungen über Waren und Dienstleistungen an die Bundesdienststellen und die Bundesbeschaffung GmbH in einem
bestimmten XML-Format (z. B. ebInterface 4.0) einreichen.
Elektronische Rechnung in Deutschland
Auch in Deutschland gelten seit 1. Juli 2011 zahlreiche Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, die in einem BMF-Schreiben vom
2. Juli
2012 näher ausgeführt werden.
Was gilt als elektronische Rechnung?
Eine elektronische Rechnung ist laut BMF-Schreiben eine Rechnung, „die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird“.
Elektronische
Rechnungen können als e-mail (ggf. mit einem PDF-Anhang), per Computer-Fax, per Web-Download oder per EDI (Electronic Data Interchange) verschickt
werden.
Eine an ein Standard-Telefax übermittelte Rechnung gilt hingegen als Papierrechnung.
Neuerung: Überprüfung durch innerbetriebliches Kontrollverfahren
Bisher wurden elektronische Rechnungen vom Finanzamt nur dann umsatzsteuerlich anerkannt, wenn sie entweder mit einer qualifizierten
elektronischen
Signatur versehen sind oder im Rahmen eines EDI-Verfahrens übermittelt wurden. Beide Verfahren sind weiterhin zulässig, jedoch nicht mehr zwingend
erforderlich.
Der Unternehmer kann nun stattdessen durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG sicherstellen, dass die
Echtheit der
Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Zweck dieses Verfahren ist es, einen verlässlichen
Prüfpfad
zwischen Rechnung und Leistung herzustellen. Wie das geschieht, legt jeder Unternehmer selbst fest.
Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet daher nicht, dass innerhalb des Unternehmens neue Verfahrensweisen zu schaffen
sind.
Vielmehr kann bereits ein entsprechend eingerichtetes Finanzwesen als geeignetes Kontrollverfahren dienen. In kleinen Unternehmen, die über kein
eigenes
EDV-gestütztes, kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, können eingehende Rechnungen also auch manuell mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein
abgeglichen werden.

Phasen des Rechnungsübertragungsprozesses ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines EDI-Verfahrens
- Erstellung der Rechnung (Formatfreiheit: doc, xls, pdf, txt, xml etc.)
- Übermittlung der Rechnung (e-mail, Fax, EDI, CD, Web-Download, Papier etc.)
- Prüfung der Rechnung im Rahmen eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens
- Aufbewahrung der Rechnung
Aspekte, die der Rechnungsempfänger im Rahmen eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zu prüfen bzw. zu gewährleisten hat:
- Die Echtheit der Herkunft („Authentizität“) = eindeutige Identifizierung des Rechnungsstellers
- Kennen wir den Rechnungssteller?
- Haben wir Leistungen vom Rechnungssteller bezogen und erwarten wir überhaupt eine Rechnung von ihm?
- Stimmen die Informationen des Rechnungsstellers mit den bei uns hinterlegten Stammdaten überein?
- Die Unversehrtheit des Inhalts („Integrität“) = keine Veränderung der Daten
- Stimmen Bestellung und Wareneingang/Lieferung überein?
- Stimmt die Rechnung mit dem Wareneingang überein (Art, Menge, Preis)?
- Ist der Rechnungsbetrag korrekt und sind alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten?
- Die Lesbarkeit der Rechnung = Rechnungen müssen für das menschliche Auge lesbar sein.
- Werden Programme vorgehalten, die die Dokumente für das menschliche Auge lesbar machen?
Aufbewahrungspflicht
Der aktuellen Fassung der Abgabenordnung zufolge sind Rechnungen grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Für
elektronische
Rechnungen gelten seit Beginn 2015 zusätzlich die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und
Unterlagen
in
elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, kurz: GoBD (BMF-Schreiben vom 14. November 2014). Demnach sind sowohl elektronische Eingangs- als auch
Ausgangsrechnungen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum elektronisch zu archivieren. In seinem Schreiben vom 29. Januar 2004 hat das
Bundesfinanzministerium geregelt, dass Papierrechnungen gescannt und elektronisch archiviert werden dürfen. Sofern das bei der Aufbewahrung
angewandte
Verfahren die Auflagen des Gesetzgebers erfüllt, können die Papier-Originale der Rechnung nach der elektronischen Archivierung vernichtet werden.
Vorsteuerabzug
Laut BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 wirkt sich eine Verletzung der geforderten Aufbewahrungspflicht nicht auf den Vorsteuerabzug aus, sondern
wird
lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Umsatzsteuernachschau
Wichtig ist die korrekte Archivierung auch im Hinblick auf eine mögliche Umsatzsteuernachschau im Rahmen einer Umsatzsteuerkontrolle. Hierbei
muss
das
Unternehmen dem Prüfer Zugriff auf alle Daten gewähren, insbesondere auch auf elektronische Rechnungen. Für die Umsatzsteuernachschau ist keine
vorherige
Anmeldung erforderlich – sie kann jederzeit unangekündigt erfolgen. Daher müssen Unternehmen zu jedem Zeitpunkt imstande sein, einem Prüfer die
Daten
zur
Einsicht bereitzustellen.
ZUGFeRD - Elektronischer Rechnungsstandard in Deutschland
Seit Juni 2014 ist in Deutschland der „Zentrale User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“ (ZUGFeRD) verfügbar. ZUGFeRD ist ein
Dateiformat
für strukturierte elektronische Rechnungsdaten, das auf den internationalen Standards der „Cross Industry Invoice“ (CII) sowie auf den vom
Europäischen
Normungsgremium CEN entwickelten „Message User Guidelines“ (MUG) für eine Kernrechnung basiert (www.ferd-net.de).
Übermittelt werden ZUGFeRD-Rechnungen im ISO-zertifizierten Trägerformat PDF/A-3. Damit ist es möglich, neben dem im PDF/A-Format erstellten
Rechnungsbild auch die Rechnungsinformationen strukturiert in das PDF/A-3 einzubetten – und zwar als XML-Datei auf Basis des ZUGFeRD-Datenmodells.
Mit der Version 2.80 der HS Programme zur Auftragsbearbeitung können Ausgangsrechnungen, Rechnungskorrekturen und Wertgutschriften im ZUGFeRD-Format (Comfort-
Profil) komfortabel erstellt und per e-mail verschickt werden. Mithilfe der Archivierungs- bzw. Dokumentenmanagementlösung zur HS
Auftragsbearbeitung lassen sich darüber hinaus die elektronischen Ausgangsrechnungen komfortabel beim e-mail-Versand gemäß den Anforderungen der
GoBD
elektronisch im HS Dokumentenmanagement archivieren.
Im nächsten Schritt ist vorgesehen, in den HS Programmen zur Finanzbuchhaltung die funktionellen Voraussetzungen für die automatische
Vorkontierung
eingehender ZUGFeRD-Rechnungen zu schaffen. In puncto Komfort wird diese Lösung dem HS-Erweiterungsmodul Kontierung ähneln, mit dessen Hilfe
zahlreiche
Kunden ihre elektronischen Bankauszüge automatisiert verarbeiten. Im Zuge der weiteren Produktentwicklung sollen die Prozesse dann kontinuierlich
optimiert
werden – bis hin zur elektronischen Rechnungsprüfung und -freigabe.
Links:
Elektronische Rechnung - Österreich:
Informationen zur elektronischen Rechnung an den Bund (Österreich)
ebInterface
Partner der Wirtschaftskammer Österreich
Informationen zur elektronischen
Rechnung an
die Bundesbeschaffung GmbH
Elektronische Rechnung - Deutschland
10 Merksätze für
elektronische
Rechnungen
BMF Schreiben
Forum elektronische Rechnung
Deutschland
(FeRD)
GoBD
ZUGFeRD - Rechnungsstandard Deutschland
BITKOM Broschüre „ZUGFeRD – Standard für
elektronische
Rechnungen“
Informationssammlung Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD)
Die elektronische Rechnung – ein Praxisleitfaden für Unternehmen (FeRD)