Pressemitteilung vom 12.04.2018

Warenwirtschaftssoftware HS Auftragsbearbeitung für Weinbuchführung zugelassen

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat die HS Auftragsbearbeitung als System für die Weinbuchführung geprüft und zugelassen. Damit können Weinbaubetriebe die Warenwirtschaftssoftware ab sofort für ihre Buchführung im Bereich Flaschenweine einsetzen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz hat der Warenwirtschaftslösung des Herstellers HS - Hamburger Software die Genehmigung als Weinbuchführungssystem gemäß Paragraph 12 der Wein-Überwachungsverordnung erteilt.

Die vorangegangene Systemprüfung durch die Behörde hat ergeben, dass die HS Auftragsbearbeitung über die wesentlichen Funktionen einer Flaschenweinbuchführung verfügt. Hierzu zählen unter anderem verschiedene weinrechtlich vorgeschriebene Berichte:

  • Über ein vorgeschaltetes Auswertungsprogramm des HS-Partners Albos Computer können Nutzer der HS Auftragsbearbeitung einen Bericht für das Weinbuch (Flaschenweinkonto) erzeugen. Dieser enthält die Weinbezeichnung mit Jahrgang, Rebsorte und Geografie, sowie die Flaschenfüllmenge.
  • Alle Geschäftsvorgänge werden im Kellerbuch (Flaschenweinjournal) in chronologischer Ordnung fortlaufend dargestellt.
  • Ebenfalls vorhanden sind ein Änderungsjournal sowie ein Registerbuchbericht mit Weinnummer, Datum des ersten Vorgangs und Bezeichnung des Erzeugnisses.

Das System ermöglicht zudem die geforderte Chargenrückverfolgbarkeit: Die Weinnummer wird zu diesem Zweck über die Charge (A.P.-Nummer oder Losnummer) zugeordnet.

Zu den technischen Möglichkeiten der HS Auftragsbearbeitung zählen des Weiteren die Datenübernahme aus dem Offenkeller ins Flaschenbuch und die Anbindung eines Lagerverwaltungssystems in Echtzeit.

Informationen zur HS Auftragsbearbeitung sind hier abrufbar.

Zum Hintergrund
Seit dem Glykolwein-Skandal im Jahr 1985 unterliegen Weinbaubetriebe umfangreichen Buchhaltungsvorschriften. Unter anderem dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Warenwirtschaftssysteme eingesetzt werden. Eine Zulassung erhalten nur Buchführungsverfahren (Software), die die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/273, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und der Wein-Überwachungsverordnung erfüllen.

Pressekontakt HS