HS Personalwesen

Terminologie

Lexikon

Ob Personalwesen oder Personalabrechnung, unser Lexikon hilft Ihnen weiter.

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AAGDas Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgebern Kosten für Entgeltfortzahlungen und Mutterschaftsleistungen erstattet werden. Darüber hinaus schreibt das AAG fest, wie diese Erstattungen per Umlage durch die anderen Arbeitgeber finanziert werden.
AbrechnungsgruppenMitarbeiter können Abrechnungsgruppen (z. B. Arbeiter, Angestellte) zugeordnet werden. Dies bietet den Vorteil, dass Auswertungen nach diesen Gruppen sortiert erstellt und dass unterschiedliche Hausbanken je Abrechnungsgruppe verwendet werden können.
AbrechnungsprotokollDas Abrechnungsprotokoll in der Lohnsoftware weist auf Auffälligkeiten bei der Erstellung der Verdienstabrechnungen hin, wie z. B. Unstimmigkeiten in den Stammdaten, und hilft dem Anwender bei der gezielten Korrektur.
AkkordlohnBeim Akkordlohn findet die Entlohnung leistungsbezogen statt. Das bedeutet, der Arbeitnehmer wird nach Leistung bezahlt. Maßgeblich für die Bezahlung sind dabei entweder die produzierten Stückzahlen oder es liegt eine Vorgabezeit für eine bestimmte Anzahl von zu produzierenden Stücken vor. Dann wird jedes zusätzlich produzierte Stück zusätzlich entlohnt.
AltersteilzeitAltersteilzeit ist in Deutschland und Österreich eine Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, über eine Verringerung ihrer Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Sofern durch die Altersteilzeit neue Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer entstehen, wird die Altersteilzeit von den nationalen Arbeitsmarktverwaltungen bezuschusst.
ArbeitgeberdarlehenVon einem Arbeitgeberdarlehen spricht man, wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Kredit gewährt, dessen Betrag über das vertragliche Maß des Arbeitsentgelts hinausgeht und so hoch ist, dass er nicht komplett mit der nächsten Lohnzahlung zurückgezahlt werden kann. Andernfalls handelt es sich juristisch um eine Vorschuss- bzw. Abschlagszahlung.
ArbeitgeberzuschussArbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag.
ArbeitslosenversicherungDie Arbeitslosenversicherung dient dem Zweck, arbeitslosen Menschen für einen gewissen Zeitraum während ihrer Suche nach Arbeit das Einkommen zu sichern.